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   BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21   

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https://dejure.org/2022,19147
BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21 (https://dejure.org/2022,19147)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2022 - XII ZB 480/21 (https://dejure.org/2022,19147)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - XII ZB 480/21 (https://dejure.org/2022,19147)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 42 a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, § ... 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG, § 37 SGB V, § 4 Abs. 1 VBVG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 5 Abs. 3 VBVG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins; Bestimmen der dem Betreuer zustehenden Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch ...

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins; Bestimmen der dem Betreuer zustehenden Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ambulant betreute Einrichtung der Eingliederungshilfe - und die Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wann ist der Aufenthalt des Betreuten dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ...

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Der Wohn- und Betreuungsvertrag umfasst neben der Gewährung von Wohnraum auch die Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Diese ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1116
  • FGPrax 2022, 216
  • FamRZ 2022, 1564
  • Rpfleger 2022, 681
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 46/21

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21
    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).

    Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs "Heim" entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).

    Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 14 mwN).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 15 und vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21
    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21
    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).

    Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 15 und vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21
    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).
  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21
    Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 10).
  • LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24

    Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform

    Dem steht auch die im Beschluss des BGH vom 29.06.2021 (Az.: XII ZB 480/21; veröffentlicht in juris) getroffene Entscheidung nicht entgegen.

    Unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 29.06.2022, XII ZB 480/21, ist der Betreuer nun der Ansicht, dass die Wohnsituation des Betreuten nicht länger als stationäre Einrichtung oder eine dieser gleichgestellte ambulant betreute Wohnform einzustufen ist.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen die Lebensumstände des Betroffenen auch nicht denen des Betroffenen aus der Entscheidung des BGH vom 29.06.2022, Az. XII ZB 480/21 (NJOZ 2022, 1348).

  • LG Arnsberg, 13.06.2023 - 5 T 77/23

    Betreuervergütung

    Sie sind stationären Einrichtungen jedoch gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund - um - die - Uhr - Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der externen angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2022, XII ZB 480/21).
  • LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23

    Stationäre Einrichtung, ambulant betreute Wohnform

    Dem steht auch die im Beschluss des BGH vom 29.06.2021 (Az.: XII ZB 480/21; veröffentlicht in juris) getroffene Entscheidung nicht entgegen.
  • LG Gera, 24.01.2024 - 7 T 337/23
    Mit Schreiben vom 04.05.2023 reichte der Betreuer eine Korrekturrechnung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022 (Az. XII ZB 480/21) und Verweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist ein.

    Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.06.2022 - XII ZB 480/21 - entstanden keine neuen Vergütungsansprüche des Betreuers für den geltend gemachten zurückliegenden Zeitraum.

  • LG Arnsberg, 08.11.2022 - 5 T 165/22
    Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann (BGH, Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, juris, Rn. 13; Beschluss vom 16.06.2021 -XII ZB 46/21-, juris Rn. 14).

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl der therapeutischen Hilfen angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.06.2022 -XII ZB 480/21-, juris Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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